Aktuelles

Liebe Gartenfreunde,

unter diesem Punkt finden Sie aktuelle Informationen über Aktivitäten und Wissenswertes zum Vereinsleben.

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Die Bilder der Verwüstung durch gehirnlose Randalierer

Schaden für den Verein: mindestens 500 Euro !!!

Kleine Rechtsecke:

Darf ein Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordern?

 

 

Darf der Vorstand die beräumte Herausgabe des Gartens fordern, wenn man aus Altersgründen den Garten aufgeben muss?


Ja – er darf das!


Eine von Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen beräumte Herausgabe der Parzelle bei eigener Kündigung war im Kleingartenwesen noch nie ausgeschlossen. Nach der Kündigungsschutzanordnung von 1956 hatte der Vorstand zwar ein Recht, deren Belassen auf der Parzelle zu verlangen, er konnte aber auch auf dieses Recht verzichten, sodass keine Entschädigungssumme entstand.


Nach dem ZGB der DDR (1976) war der Gartenfreund bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, die von ihm errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen, die zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung erforderlich sind, auf der Parzelle zu belassen. Davon konnte der Vorstand aber auch absehen.
Wie ist es aber, wenn die Laube mit Billigung des Vorstandes bereits vom Vorgänger übernommen wurde?
Die Laube ist zwar ein zulässiger Bestandteil eines Kleingartens. Aber sowohl nach BGB (§ 95) als auch nach ZGB der DDR (§ 296) gehört sie nicht zur Pachtsache (juristisch ist sie Scheinbestandteil des Bodens), sondern steht – wie auch die Anpflanzungen und übrigen Einrichtungen – stets im Eigentum des jeweiligen Pächters. Wäre das nicht so, dann könnte sie von der Wertermittlung nicht erfasst und vom bisherigen Nutzer auch nicht an einen Pachtnachfolger verkauft werden. Billigung der Laube durch den Vorstand bedeutet lediglich, dass sie zulässig ist. Das heißt aber noch nicht, dass sie bei der Gartenaufgabe stehen bleiben darf.
Mit der Übernahme vom Vorgänger, ganz gleich ob durch Schenkung oder Kauf, ist der Gartenfreund Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten geworden. Gleiches gilt für sämtliche übernommene übrige Gartenbestandteile.
In diesem Zusammenhang unterscheidet sich der Kleingarten überhaupt nicht von einer Mietwohnung. Bei beiden ist bei Beendigung der Nutzung grundsätzlich eine vom persönlichen Eigentum beräumte Herausgabe der Miet- bzw. Pachtsache erforderlich. Ob Einbauten in der Wohnung verbleiben können, bedarf genauso der Zustimmung des Vermieters wie für das Belassen, z.B. der Laube, auf der Parzelle die Zustimmung des Verpächters (Verband bzw. in seinem Auftrag des Vereinsvorstandes) erforderlich ist. Eine solche kann stets nur dann erwartet werden, wenn eine Wiederverpachtung möglich oder vorgesehen ist.
Es ist also kein böser Wille, wenn der Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordert. Er muss nämlich stets abwägen, was schwerer wiegt: der Nachteil für den einzelnen Kleingärtner, die Parzelle von seinem Eigentum zu beräumen, oder der Schaden für die Kleingärtnergemeinschaft, wenn sie die Kosten für die Beräumung bei nicht möglicher Weitervergabe tragen muss.
Wie auf vieles muss man sich auch auf die Gartenauf- bzw. rückgabe vorbereiten: Garten schon im Vorfeld entrümpeln, Nachnutzer suchen, Hilfe durch Kinder, Verwandtschaft und Freunde organisieren oder notfalls Geld zurücklegen, um Fremde mit der Beräumung beauftragen zu können.
Dr. Rudolf Trepte

 

 

Beiträge aus der Vergangenheit finden Sie unter dem Menüpunkt "Archiv"

Info:

Die nächste    Vorstandssitzung , verbunden mit der Sprechstunde für unsere Mitglieder und Interessenten, findet am Montag, 

08.05.2025,  ab 17 Uhr  in unserem Vereinshaus am Nordrand statt.

Achtung vormerken:

In Kürze:

"Frühlingserwachen" und Anlagenbegehung 

Der Vorstand

 

Ein paar Gedanken

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde, 

Das Gartenjahr 2024 ist Geschichte.  Was bleibt von diesem vergangenen Jahr nun in Erinnerung. Leider hat uns das Wetter im  Jahresverlauf 2024 nicht nur  Glücksmomente beschert. Ein sehr zeitiger Frühlingsstart

brachte die Natur zum Erwachen, Bäume und Sträucher beantworteten dies mit einer ungewöhnlich frühen Baumblüte. Ein reicher Ertrag sollte sich andeuten, ja wäre da nicht wieder die Natur, die ihre eigenen Gesetze schreibt. Eine einzige kalte Frostnacht machten alle Blütenträume zunichte. Auch den Gemüsekulturen erging es nicht viel besser, als am 18. Juni ein orkanartiger Sturm über Gröditz fegte und eine Schneise der Verwüstung hinterließ.

Bäume wurden umgeknickt oder entwurzelt, die Gemüsekulturen wurden Opfer des Sturmes. 

Die Natur  hat den Menschen wieder die Grenzen ihrer Macht aufgezeigt.

 Aber, die Natur hat sich wieder erholt, die Schäden sind größtenteils beseitigt.

Leider war es bestimmt nicht das letzte Ereignis dieser Art.

Im Rahmen der Möglichkeiten hat die Vereinsgemeinschaft in dieser Situation Hilfe angeboten und organisiert. Danke an dieser Stelle den freiwilligen Helfern. 

Und nun zum Jahr 2025:

Am 22. März 2025 wurde unsere jährliche Mitgliederversamm-

lung durchgeführt. Der Vorstand legte Rechenschaft über die Arbeit im Jahr 2024 ab, gab Rechenschaft über die Finanzen im Kassenbericht und die  Mitgliederversamm-lung sprach dem Vorstand dafür die Entlastung aus. Beschlossen wurden der Haushaltplan und der Bau- und Instandhaltungsplan 2025. Alle Beschlüsse wurden einstimmig durch die anwesenden Vereinsmitglieder gefasst.

Bedauerlich und beschämend war allerdings das mangelnde Interesse unserer Vereinsmitglieder an dieser Veranstaltung.

Leider halten es viele Mitglieder auch nicht für erforderlich, sich wenigstens zu entschuldigen. Der amtierende Vorstand wird die neuen Aufgaben auch 2025 in Angriff nehmen. Wir möchten aber eindringlich darauf hinweisen, dass im nächsten Jahr ein neuer Vorstand zu wählen ist. Nach jetzigem Stand werden nicht mehr alle jetzigen Vorstandsmitglieder ihre Arbeit fortsetzen.

Wie es dann weitergeht...?

Wir werden sehen!

 

 Mit Gärtnergruß

Wolfgang Hochmuth

i.A. des Vorstandes des

KGV "Am Nordrand" e.V. Gröditz

 

In der Rechtsecke

zum Nachlesen:

U.a:

Darf ein Vorstand die beräumte Herausgabe der Parzelle fordern ?

Die Antwort finden Sie unter: Aktuelles

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