Auf dieser Seite möchten wir sie über
-Wissenswertes aus dem Bereich Kleingarten und
- allgemeine Grundlagen des" Kleingartenrechts "
informieren.
9.9.2024
31. Januar 2015
Thema: Weitergabe des Kleingartens ohne Wissen des Vereins
Zitat:
"Aus einer Kündigung ergibt sich kein Rechtsanspruch und auch kein Mitspracherecht bezüglich des weiteren Umgangs mit der Parzelle. Jede Neuvergabe ist stets Aufgabe des Zwischenpächters, der den Vereinsvorstand dazu bevollmächtigen kann, auch wenn der Gartenfreund im eigenen Interesse dabei mitwirkt,einen Pachtnachfolger zu finden, der seine auf der Parzelle befindlichen Anpflanzungen, Baulichkeiten und bauliche Anlagen (sein Eigentum) übernehmen möchte. Dem Verband und dem Verein allein obliegt die Entscheidung, ob die Parzelle wieder vergeben oder einer anderen Nutzung zugeführt werden kann, soll oder muss. Eine Weitergabe des Gartens an den Nachpächter ohne vorherige Rückgabe an den Vorstand ist nicht zulässig. Sie ist eine Nötigung. Der Verpächter "Kleingärtnerverband" und in dessen Vollmacht der Verein muss dieser widersprechen, weil die Gartenübergabe / Gartenübernahme ohne die ein Nutzungsrecht begründete Rechtsgrundlage Unterpachtvertrag erfolgte. Der weichende Pächter kann nur über sein Eigentum verfügen, aber er hat kein Verfügungsrecht über den Boden. Auch wenn der selbst gesuchte "Pachtnachfolger" schon gekauft hat und -egal, aus welchen Gründen- ein Unterpachtvertrag nicht zustande kommt, muss der Käufer sämtliche erworbenen Gartenbestandteile entfernen und darf die Parzelle nicht als "Standplatz" für sein neu erworbenes Eigentum benutzen. Der aufgebende Kleingärtner wird gegenüber dem Verein Schadensersatzpflichtig, denn er hat gröblich seine Pflichten aus § 11 Unterpachtvertrag verletzt. Folgen solch einer " illegalen Weitergabe" sind:
- Der Verein hat keine Möglichkeit, vor der Gartenübernahme mit dem Pachtnachfolger zu klären, was von ihm als Kleingärtner erwartet wird.
-Es werden Gartenbestandteile weitergegeben, die- weil nicht zulässig- unbedingt vom weichenden Pächter hätten entfernt werden müssen.
- Der Erweber könnte für das von ihm Übernommene einen Bestandsschutz ableiten, weil er es bezahlt hat.
- Es besteht die Gefahr, dass der neue Nutzer gar nicht daran denkt, sich in die Gartengemeinschaft einzugliedern, einen Unterpachtvertrag abzuschließen und die Kleingartenordnung einzuhalten; der Ärger im Verein ist vorprogrammiert.
Der Verein ist nicht verpflichtet, mit dem gutgläubigen Erwerber einen Unterpachtvertrag abzuschließen. Bei einer solchen "illegalen" Besitzübertragung steht dem Verein das Recht zu, die unberechtigt weitergegebene Parzelle vom vorherigen Nutzer herauszuverlangen (§ 546 (1) BGB), denn nur mit diesem hatte er einen Nutzungsvertrag. Er kann das aber auch vom unberechtigten Besitzer tun (§546 (2) BGB). Er muss dies notfalls einklagen. Wie der abgebende Pächter mit seinem Käufer klar kommt, ist ausschließlich dessen Privatangelegenheit."
Zitat aus: Zeitschrift "Gartenfreund" 02/2015, Seite X, von Dr. Rudolf Trepte
01.April 2015
Thema: Gartenrückgabe bei fehlendem Pachtnachfolger
Zitat:
"Bei eigener Gartenkündigung ist oftmals kein Pachtnachfolger für die Parzelle vorhanden, und es wird auch keiner gefunden- trotz intensiver Bemühungen des Vorstandes und des weichenden Pächters. Vorstand und Zwischenpächter stehen vor dem Risiko des weiteren Umgangs mit der freiwerdenden Parzelle: Soll weitsichtig eine Wiederverpachtung angestrebt oder soll sie nicht mehr vergeben und umgenutzt werden? Diese Problem muss im Interesse der Kleingärtnergemeinschaft gelöst werden. Nur der Zwischenpächter bzw. der Vorstand kann über die weitere Nutzung der Parzelle verfügen. Der weichende Gartenfreund hat keinen Anspruch gegenüber dem Verpächter, dass diese Parzelle wieder als Kleingarten vergeben wird.
Bei eigener Kündigung hat der Kleingärtner mit seinem Eigentum an Anpflanzungen, Baulichkeiten, baulichen Anlagen und weiteren beweglichen Gegenständen zwei Risiken: Einerseits, dass er zwar einen Pachtnachfolger hat, der aber meist nicht den ermittelten Wert erstattet, und andererseits, dass kein Parzellennachfolger gefunden wird, der ihm sein Eigentum abkauft. Zugleich muss er aber dem Verpächter die Parzelle zurückgeben.
Bezüglich der Forderung nach beräumter Rückgabe ist abzuwägen zwischen dem Nachteil, den der Gartenfreund erleidet, weil er die Parzelle beräumen muss, und dem Nachteil für die Kleingärtnergemeinschaft, wenn sie die Kosten für die Beräumung bei einer nicht möglichen Weitervergabe der Parzelle aufzubringen hat.
Damit steht grundsätzlich die Frage nach einer beräumten Rückgabe der Parzelle. Besteht keine Aussicht auf eine Wiederverpachtung, kann die Wertermittlung entfallen. Die Beräumungsforderung kann auch dann gestellt werden, wenn der weichende Pächter sich weigert, sein Eigentum auf einen Pachtnachfolger zu übertragen.
Dieses Herangehen hat seine rechtliche Grundlage in §4 Abs. 1 BKleingG und in §581 Abs. 2 BGB. Im Mietrecht entsteht auch kein Bleiberecht für Ausstattung der Räume beim Auszug oder dadurch, dass der Nachmieter die Einrichtungsgegenstände von Vormieter mit Billigung des Hauseigentümers gekauft hat."
Zitat aus: Zeitschrift "Gartenfreund" 04/2015, Seite II, von Dr. Rudolf Trepte
August 2016
Thema: Ist die Forderung nach kleingärtnerischer Nutzung eine Bevormundung?
Zitat:
"Mit dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist den Bürgern, die sich einen Eigentumsgarten nicht leisten können, eine sozial verträgliche Möglichkeit geschaffen worden, trotzdem eine Gartennutzung zu betreiben. Diese wird durch das Gesetz geschützt. Kein Mensch ist gezwungen, diesen Schutz für sich in Anspruch zu nehmen. Will er das jedoch, unterwirft er sich aus eigenem Willen und ohne Zwang dessen Bestimmungen. Diese sind zumutbar und ohne Einhaltung nicht möglich.
Durch Pachtvertrag und Kleingartenordnung wird der bei der Gartennutzung mögliche Spielraum festgelegt. Dabei sind jedoch im Interesse der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Schutzes durch das BKleingG bestimmte Festlegungen unbedingt einzuhalten.
Das sind vor allem
- kleingärtnerische Nutzung als Einheit von Garten- und Erholungsnutzung;
- der Anbau von Obst und Gemüse auf mind. 1/3 der Gartenfläche;
- die Einschränkung beim Anbau bestimmter Pflanzenarten;
- das Nichtzulassen der Umnutzung von Kleingärten in Freizeit- und Erholungsgärten;
- die Bestimmungen bei der Errichtung von Lauben und anderen baulichen Anlagen.
Mit diesen Einschränkungen und der Einhaltung der freiwillig in Unterpachtvertrag und Gartenordnung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unterwirft man sich zwar gewissen Zwängen, jedoch steht diesen eine Reihe von unschätzbaren Vorteilen gegenüber:
- Sicherheit des Pachtverhältnisses durch unbefristete Pachtverträge und gesetzlich geregelte Zwischenpachtbefugnis;
- Schutz vor Entzug der Gärten für andere Zwecke(...).
-Überleitung der zulässigen Kleingartennutzungsverhältnisse und des Bestandsschutzes für rechtmäßig errichtete Gartenlauben aus der DDR ins Bundesrecht.
-gesetzlicher Kündigungsschutz, den es nur für Kleingartenpachtverträge gibt;
- gesetzlich festgelegter Höchstpachtzins für Kleingartenland;
- Entschädigung bei nicht von den Kleingärtnern verschuldeten Kündigungen;
- Möglichkeit der Weitergabe rechtmäßiger Bebauung und Bepflanzung an einen Pachtnachfolger.
Generell gilt: Ein Kleingarten ist ein Pachtgarten, deshalb kann man in ihm (wie auch in einer Mietwohnumg) nicht unbegrenzt seinen Wünschen nachgehen. Jeder Gartenfreund hat sich bei der Begründung eines Nutzungsverhältnisses freiwillig und ohne Zwang den(...) geltenden Nutzungsbedingungen unterworfen. An diese Verpflichtungen ist er gebunden. Will er sich ihnen nicht unterwerfen, muss er das Nutzungsverhältnis beenden.
Denn: die gravierendsten Festlegungen, Kündigungsschutz und Höchstpachtzins, sind vom Landeigentümer zu dulden. Er hat deshalb auch ein Recht darauf, dass die für die Kleingärtner geltenden Bestimmungen von diesen auch unbedingt eingehalten werden.
Bedenken wir stets: verschwindet die kleingärtnerische Nutzung in der Praxis, ist die verfassungsrechtliche Legitimation des Kleingartenwesens hinfällig geworden. Nur mit kleingärtnerischer Nutzung können wir Kleingärtner nachweisen, dass das Gesetz das Kleingartenwesen zu Recht schützt."
Zitat aus Zeitschrift " Gartenfreund" von 08 / 2016, Seite XIII von Dr. R. Trepte
September 2016
Thema: Woraus berechnet sich meine zu zahlende Pacht ?
Zitat:
"Die sich unmittelbar aus der Nutzung eines Kleingartens ergebenden finanziellen Verpflichtungen des Gartenfreundes sind vielfältig. Sie ergeben sich nicht nur direkt aus der gepachteten Parzelle, sondern auch aus der Gesamtfläche der Kleingartenanlage. § 5 BKleinG regelt nicht nur die Pachthöhe, sondern ermöglicht zudem auch die Überwälzung der auf dem Kleingartengrundstück ruhenden öffentlich-rechtlichen Lasten durch den Verpächter auf den Pächter.
Der Zwischenpächter muss dem Pächter als Eigentümer Pacht für die gesamte gepachtete Fläche zahlen, also sowohl für die einzelnen verpachteten Parzellen als auch für die gemeinschaftlich genutzten Flächen. Daraus resultiert, dass die Fläche, für die der Gartennutzer Pacht zu zahlen hat, sich aus seiner Parzellenfläche und der auf sie anteilig umgelegten Gemeinschaftsfläche zusammensetzt. §5, Abs. 1 Satz 2 bestimmt ausdrücklich, dass die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig zu berücksichtigen sind.
Das ist deshalb gerechtfertigt, weil Gemeinschaftseinrichtungen für die Kleingartenanlage unverzichtbar sind und erst durch ihr Vorhandensein ein Garten zum Kleingarten und eine Gartenanlage zur Kleingartenanlage i. S. d. BKleinG. wird.
Zu diesen Gemeinschaftseinrichtungen gehören nicht nur Wege, Spielflächen, Flächen für das Vereinsheim u.a., sondern auch die nicht verpachteten (freien) Gärten. Auch für sie die Pacht aufzubringen ist im Interesse der Kleingartenanlage unumgänglich. Dadurch kann sich die durch den einzelnen Gartenfreund zu zahlende Pacht von Jahr zu Jahr ändern.
Auch die auf der Fläche der Kleingartenanlage ruhenden öffentlich-rechtlichen Lasten müssen vom Kleingärtner gem. §5, Abs.4 Satz2 BKleinG aufgebracht werden. In der Regel ist das die Grundsteuer A. Dies alles sollte bei der Rechnungslegung für die Pacht nachprüfbar dargestellt werden."
Zitat aus Zeitschrift " Gartenfreund" von 09 / 2016, Seite X von Dr. R. Trepte
März 2018
Thema: Muss ich Pflichtstunden leisten?
Zitat:
"Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind für Verein und Kleingartenanlage unerlässlich, weil beide des tätigen Mitwirkens der Gartenfreunde bedürfen und ein Garten nur dann zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen liegt, die natürlich gepflegt, instand gehalten und erneuert werden müssen.
Sollen Gemeinschaftsleistungen gefordert werden, müssen sie in einem Dokument festgelegt sein. Das kann als Mitgliederpflicht in der Vereinssatzung, aber auch als Pächterpflicht im Unterpachtvertrag erfolgen. Letzteres ist zweckmäßig, weil dann das Verweigern der Pflichtstunden ein Kündigungsgrund für den Unterpachtvertrag sein kann.
Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch. Das Ableisten der Pflichtstunden darf aber nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Maßnahmen weitsichtig zu planen und hinsichtlich des erforderlichen Umfangs einzuschätzen, denn jeder Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht auch nachkommen können. Die Aufgabenpalette sollte man unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gartenfreunde festlegen. Gerade beim Überwiegen älterer und nicht mehr ganz so leistungsfähiger Gartenfreunde wäre eine Aufteilung der Arbeiten in viele kleine Aufgaben sinnvoll. Diese könnten dann personengebunden und gebunden an einen Durchführungszeitraum übergeben werden. Auf diese Weise lässt sich für jeden etwas finden, was er auch bewältigen kann. Nur bestimmte Großeinsätze wie Frühjahrsputz, Schachtarbeiten u.a. müssten dann noch terminlich festgelegt werden. Welche Aufgabe durch wen, wann, und wie erledigt wird, liegt also allein in der Verantwortung des Vorstandes. Es darf nicht sein, dass Gartenfreunde sich eine ihnen genehme Aufgabe aussuchen können- oder gar müssen, denn alle erforderlichen Arbeiten müssen erledigt werden. Nichtgeleistete Pflichtstunden ausnahmsweise mit Geld abzulösen bedarf eines Mitgliederbeschlusses und ist nur dann zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde. War der Gartenfreund verhindert, muss er sich selbst darum kümmern, dass und wie er seiner Pflicht nachkommen kann. Notfalls muss er auf fremde Hilfe im Freundes- oder Verwandtenkreis zurückgreifen. Eine Ablösung in Geld kann nicht gefordert und auch nicht durchgesetzt werden, wenn der Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten hat oder er es allein dem Gartenfreund überlässt, wie und wo er seine Stunden leistet, zumal man sich dann des Eindrucks nicht erwehren kann, dass damit nur die Vereinskasse aufgefüllt werden soll."
Zitat aus Zeitschrift " Gartenfreund" von 03 / 2018, Seite II von Dr. R. Trepte