KLEINGARTENVEREIN „AM NORDRAND „ e. V. GRÖDITZ
-Der Vorstand -
Gröditz,
09.03.2019
Zählerwechsel
Wie in der Jahreshauptversammlung am 4.März 2017 angekündigt, unterstützt der Vorstand mit nachfolgender Verfahrensweise unsere Vereinsmitglieder mit Stromanschluß beim notwendigen Wechsel des Stromzählers.
Rechtsgrundlagen:
1. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) sind seit dem 01.01.2015 in Kraft und vollumfänglich gültig.
Das bedeutet für die Kleingartenanlagen allgemein:
- Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung von geeichten Zählern ist seit 2015 vom geschäftlichen und amtlichen Verkehr auch auf den privaten Bereich erweitert worden.
- So sind auch Kleingärtner grundsätzlich verpflichtet, nur geeichte Zähler zu verwenden und zu melden, wenn den Gartenfreunden gegenüber verbrauchsabhängig durch den Verein der Stromverbrauch abgerechnet wird.
- Es ist nicht möglich, dass durch einen Beschluss im Verein mittels ungeeichter Zähler der Stromverbrauch abgerechnet wird.
- Die geforderte Meldung über den Zählereinbau an das Eichamt mit technischen Angaben und Einbauorten obliegt dem Verein
Eichfristen gemäß MessEV:
-Elektrizitätszähler für Privatanwendung, z.B. Haushalt mit Läuferscheibe 16 Jahre
-Elektrizitätszähler für Privatanwendung, z.B. Haushalt elektronisch 8 Jahre
Verfahrensweise in unserem Verein:
Allgemeines:
Der Vorstand bietet den Vereinsmitgliedern an, im Rahmen einer Sammelbestellung die notwendigen Zähler käuflich mittels verbindlicher Bestellung und Vorkasse zu erwerben.
-Wechselstromzähler 10/40A, geeicht, Preis 29,50 €, zzgl. Einbaukosten
-Drehstromzähler 10/40A, geeicht, Preis 42,00 €, zzgl. Einbaukosten
Der Zählerwechsel kann durch Fachkollegen des Vereins nach Absprache durchgeführt werden.
Zur Erfassung der Interessenten und der Bestelldaten werden gesonderte, zeitnahe Termine angeboten.
Bitte verfolgen Sie dazu die Aushänge in den Schaukästen oder die Infos auf unserer Webseite www.kgvnordrand.de
Sie können natürlich auch in Eigeninitiative den Zählerwechsel über eine Fachfirma realisieren lassen. Auch hier gelten die Punkte 1 – 5 der Verfahrensweise.
Wichtig!
Wir möchten darauf hinweisen, dass ein Zählerwechsel bis Ende 2019 dringend notwendig ist. Bei unbegründeter Nichtbeachtung kann ein Abschalten der Elektroenergieversorgung für den Pachtgarten erfolgen.
Gärten mit Zählerwechsel in den letzten 5 Jahren bleiben von dieser Maßnahme vorerst unberührt.
Fragen zum Thema beantworten die Gfr. Wolfgang Hochmuth und Bernd Müller im persönlichen Gespräch oder während der offiziellen Sprechstunde des Vereins